Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das BFSG richtet sich an Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie an Dienstleistungserbringer für Verbraucherinnen und Verbraucher. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind von den Regelungen für Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme jedoch nicht.

  • Unternehmen, die Terminals, Automaten oder elektronische Geräte herstellen, vertreiben oder importieren.
  • Dienstleister aus den Bereichen E-Commerce, Finanzwesen, Transport und Telekommunikation
  • Verantwortliche für digitale Plattformen, Webseiten und mobile Anwendungen.

Was bedeutet Barrierefreiheit für Webseiten?

Für Websites bedeutet Barrierefreiheit, dass sie für alle Nutzerinnen und Nutzer, unabhängig von möglichen Einschränkungen, zugänglich und nutzbar sind. Dies umfasst unter anderem:

  • Klare Strukturierung und Navigation
  • Textalternativen für Bilder und Grafiken
  • Ausreichende Kontraste und anpassbare Schriftgrößen
  • Unterstützung von Tastaturbedienung und Screenreadern

Die konkreten Anforderungen orientieren sich an anerkannten Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. (Quelle)

Welche Schritte sollten Sie jetzt unternehmen?

  1. Prüfung der eigenen Website: Analysieren Sie, ob Ihre Webseite oder Ihr Online Angebot unter die Regelungen des BFSG fällt.
  2. Barrierefreiheits-Check: Führen Sie eine Überprüfung Ihrer bestehenden Webseite auf Barrierefreiheit durch.
  3. Planung der Anpassungen: Erstellen Sie einen Plan für notwendige Änderungen und kalkulieren Sie die damit verbundenen Kosten.
  4. Umsetzung: Beginnen Sie frühzeitig mit der Implementierung der erforderlichen Anpassungen, um den Stichtag 28. Juni 2025 einzuhalten.
  5. Schulung der Mitarbeiter: Sensibilisieren und schulen Sie Ihre Mitarbeiter in Bezug auf barrierefreie Inhalte und Gestaltung.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

Bei Verstößen gegen die Vorgaben des BFSG können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produktes oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen sowie Rücknahme oder Rückrufe anordnen. Dies betrifft nicht nur Hersteller, sondern auch Händler und Importeure.
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